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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz - BErpG)
§ 3 Allgemeine Erprobungsklausel

Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn
1.
für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,
2.
die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,
3.
der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,
4.
Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,
5.
durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,
6.
durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und
7.
von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.
Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.