Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn
- 1.
für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,
- 2.
die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,
- 3.
der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,
- 4.
Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,
- 5.
durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,
- 6.
durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und
- 7.
von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.
Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.