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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz - BErpG)
§ 5 Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel

(1) Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen mit betroffenen Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der Erprobung die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind. Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung. Das zuständige Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen Bundesministerien mit.
(2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die Annahme rechtfertigen, dass dadurch die betroffenen Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden können, ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung.