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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz - BErpG)
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

(1) Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. Die für die Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen Berichtszeitraum abgelehnt wurden.
(2) Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure können in gegenseitigem Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor als elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersenden. Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein Beteiligter einer Veröffentlichung widerspricht.