Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) Art 13Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.