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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 18
Genehmigungserfordernisse
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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