zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 19
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular