zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 170
Umlaufende Betriebsmittel
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular