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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 4
Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
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