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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 21 

(1) In laufende Miet- oder Pachtverträge, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...
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