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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 22 

Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.