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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1 (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG)
§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.