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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage 1 (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V)
§ 6 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen

(1) Sofern auf dem Betriebsgelände keine den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechende Abfüllfläche gemäß § 2 Absatz 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageranlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt- oder Betonbauweise befestigt sein.
(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen Oberflächengewässer beträgt.
(3) Der Betreiber von Abfüllflächen nach Absatz 1 muss die Durchführung zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen, mindestens das Verschließen von Kanaleinläufen vor Beginn der Befüllung, Bereitstellung von Bindemitteln, geeigneten Auffangbehältern für Tropfverluste unter der Kupplung und Sicherstellung einer durchgehenden Überwachung des Befüllvorgangs, in Abstimmung mit einem Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Betriebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufnehmen.
(4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden. Eine Verlängerung der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außerkrafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-technische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden durch die Sachverständigen in Absprache mit der zuständigen Behörde festgesetzt.
(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgelegten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.