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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage 1 (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V)
§ 7 Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen

(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt und
1.
die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung verfügt oder
2.
ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird.
(2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt und
1.
die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen erfolgt,
2.
der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüllschlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder über einen Gelenkarm entladen wird,
3.
der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden kann und
4.
eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen verwendet wird.