(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt und
- 1.
die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung verfügt oder
- 2.
ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird.
(2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt und
- 1.
die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen erfolgt,
- 2.
der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüllschlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder über einen Gelenkarm entladen wird,
- 3.
der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden kann und
- 4.
eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen verwendet wird.