Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder
- 2.
entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.