Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV) § 4Umlagejahr
Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.