(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
- 1.
einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
- 2.
einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
- 3.
einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.
(2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben.
(3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15.
(4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung der Abweichung an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat.
(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt entsprechend.
(6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.