Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
- 1.
stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind;
- 2.
überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405;
- 3.
stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;
- 4.
bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.