Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
Einsatz abfallarmer Technologie,
- 2.
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe,
- 3.
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
- 4.
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
- 5.
Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
- 6.
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
- 7.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
- 8.
für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
- 9.
Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung,
- 10.
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
- 11.
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
- 12.
Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
- 13.
Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.