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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1 (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV)
§ 4 Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge wird nach § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes durch das Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.