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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1 (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV)
§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis festgehalten wird,
3.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass der Motor oder die mobile Maschine mindestens eine dort genannte Anforderung erfüllt,
4.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Übergangsmotor oder ein Austauschmotor als solcher gekennzeichnet ist, oder
5.
entgegen § 2 Absatz 5 oder 6 einen Motor in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, nicht sicherstellt, dass ein Motor genehmigt worden ist,
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2, nicht gewährleistet, dass Konformität mit dem genehmigten Typ sichergestellt ist,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 8, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Einsichtnahme bereithält,
4.
entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
5.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
6.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Unterlage mindestens zehn Jahre lang bereitgestellt werden kann,
8.
entgegen Artikel 10 Buchstabe b eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 einen Motor ohne die erforderliche Typgenehmigung in Verkehr bringt,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht gewährleistet, dass eine in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12a.
entgegen Artikel 13 Absatz 2
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 oder
c)
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
13.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 einen Motor auf dem Markt bereitstellt,
14.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen Motor einbaut,
15.
entgegen Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 oder 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46) geändert worden ist, ein Duplikat der Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
16.
entgegen Artikel 15 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsteilnehmer oder Originalgerätehersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig notifiziert,
18.
entgegen Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 eine Umgehungsstrategie verwendet,
19.
entgegen Artikel 20 Absatz 2 einen Motor nicht richtig zur Verfügung stellt,
20.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
21.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 1.2, 1.3, 1.7 oder 1.9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Beschreibungsmappe nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
22.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
23.
entgegen Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
24.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
25.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt B Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorübergehende Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
26.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
27.
entgegen Artikel 37 Absatz 4 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens 20 Jahre bereithält oder
28.
entgegen Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2 wird auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.