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Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1, 2(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

37. BImSchV

Ausfertigungsdatum: 17.04.2024

Vollzitat:

"Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131)"

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
1,
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) sowie der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.4.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2023/1184 (CELEX Nr: 32023R1184) +++)
EUV 2023/1185 (CELEX Nr: 32023R1185) +++)
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe d und Nummer 19 in Verbindung mit § 37d Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und § 37d Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages:
Teil 1
 
Allgemeiner Teil
 
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
 
Teil 2
 
Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
 
§ 3Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 4Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
§ 5Anerkennung von Strom aus dem Netz
§ 6Zusätzliche Stromerzeugung
§ 7Zeitliche Korrelation
§ 8Geografische Korrelation
§ 9Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
§ 10Treibhausgaseinsparungen
§ 11Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
 
Teil 3
 
Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
 
§ 12Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen
§ 13Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
 
Teil 4
 
Nachweise
 
Abschnitt 1
 
Allgemeine Bestimmungen
 
§ 14Anerkannte Nachweise
§ 15Vorlage der Nachweise
 
Abschnitt 2
 
Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
 
§ 16Ausstellung von Nachweisen
§ 17Inhalt und Form der Nachweise
§ 18Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
§ 19Anforderungen an Massenbilanzsysteme
§ 20Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
§ 21Weitere anerkannte Nachweise
§ 22Teilnachweise
§ 23Unwirksamkeit von Nachweisen
 
Abschnitt 3
 
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs
 
§ 24Anerkannte Zertifikate
§ 25Ausstellung von Zertifikaten
§ 26Inhalt der Zertifikate
§ 27Unwirksamkeit von Zertifikaten
§ 28Gültigkeit der Zertifikate
§ 29Weitere anerkannte Zertifikate
 
Abschnitt 4
 
Zertifizierungsstellen
 
Unterabschnitt 1
 
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
 
§ 30Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 31Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 32Verfahren zur Anerkennung
§ 33Inhalt der Anerkennung
§ 34Erlöschen der Anerkennung
§ 35Widerruf der Anerkennung
§ 36Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
 
Unterabschnitt 2
 
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
 
§ 37Führen von Verzeichnissen
§ 38Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
§ 39Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 40Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 41Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
 
Unterabschnitt 3
 
Überwachung von Zertifizierungsstellen
 
§ 42Überwachung und Maßnahmen
 
Unterabschnitt 4
 
Vorläufige Anerkennung
 
§ 43Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
 
Teil 5
 
Zentrales Register und elektronische Datenbank
 
§ 44Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
§ 45Datenabgleich
 
Teil 6
 
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
 
§ 46Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 47Evaluierung und Bestandsschutz
§ 48Datenübermittlung
§ 49Zuständigkeiten
§ 50Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 51Muster und Vordrucke
§ 52Informationsaustausch
§ 53Übergangsvorschrift
§ 54Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
AnlageAnpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Anrechnung von Flugturbinenkraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Erneuerbare Energien nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstabe a bis d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.
(2) Strombasierte Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Absatz 3.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs stammt.
(4) Netz im Sinne dieser Verordnung ist das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, die mehr als 30 Prozent der Kosten einer Investition verursacht, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wäre.
(7) Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Absatz 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
die Aufnahme der Produktion von Strom nach einem Repowering oder
3.
die Aufnahme der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.
Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.
(8) Gebotszone im Sinne dieser Verordnung ist für EU-Mitgliedstaaten die Zone nach Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer, wobei es sich hierbei um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln kann.
(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen.
(11) Vorgelagerte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr erreicht wird.
(12) Letzte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der erforderlichen Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr herstellen.
(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
1.
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist und
2.
auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(14) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(16) Redispatch im Sinne dieser Verordnung ist Redispatch nach Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 und bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen.
(17) Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Europäischen Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.
(18) Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B zu der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/132 vom 28. Januar 2022 (ABl. L 20 vom 31.01.2022, S. 208) geändert worden ist, ausgenommen die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken, zuzüglich Stromimporte und abzüglich Stromexporte.
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§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
1.
der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom
a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird und
2.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.
(3) Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.
(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.
(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs
1.
mit dem Faktor 3 und
2.
mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
3.
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.
(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
1.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und
2.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden.
(8) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.
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§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird

(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der über einen Direktanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs bezogen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden. Ein Direktanschluss nach Satz 1 liegt vor, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs
1.
mit der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch eine direkte Stromleitung verbunden sind oder Stromerzeugung und Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in derselben Anlage stattfinden,
2.
über keine Verbindung zum Netz verfügen oder über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, nachgewiesen wird, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen und
3.
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden; wird eine Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als Teil der Anlage, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.
(2) Wird bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs neben Strom, der über einen Direktanschluss im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bezogen wird, ebenfalls Strom aus dem Netz verwendet, kann der aus dem Netz entnommene Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden.
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§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz

Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
1.
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,
b)
die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 und
c)
die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder
2.
die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind.
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§ 6 Zusätzliche Stromerzeugung

(1) Die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle
1.
eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs in mindestens der Höhe selbst erzeugt, die für die Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und
a)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und
b)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten oder
2.
direkt oder über Mittler mit Betreibern von einer Anlage oder von mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage beziehungsweise diesen Anlagen erzeugt wird und
a)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und
b)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten.
(2) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, für die ein Stromabnahmevertrag gemäß Absatz 1 Nummer 2 geschlossen wurde und für die nach der Beendigung dieses Stromabnahmevertrags ein neuer Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer anderen Schnittstelle geschlossen wird, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, für die diese Schnittstelle den neuen Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 geschlossen hat.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ist auch dann erfüllt, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten oder erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
die gewährten Beihilfen wurden vollständig zurückgezahlt,
2.
die Beihilfen wurden für den Erwerb von Grundstücken oder für Netzanschlüsse gewährt,
3.
bei den gewährten Beihilfen handelt es sich um Beihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, die Strom an Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs liefern, die für Forschungs-, Test- oder Demonstrationszwecke betrieben werden,
4.
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs haben die gewährten Beihilfen vor ihrem Repowering erhalten oder
5.
die Schnittstelle kann bezüglich der gewährten Förderung
a)
in einer Ex-ante-Bewertung darlegen, dass es unwahrscheinlich ist, dass es zu einer Nettoförderung der beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs kommen wird und
b)
in einem Ex-post-Bericht belegen, dass die beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Nettoförderung erhalten haben.
(4) Wird die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.
(5) Für Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, sind Schnittstellen bis einschließlich 31. Dezember 2037 von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgenommen, um die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs zu erfüllen.
(6) Absatz 5 ist nicht anzuwenden auf die Erzeugungskapazität, die einer Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach dem 1. Januar 2028 hinzugefügt wird.
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§ 7 Zeitliche Korrelation

(1) Die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle
1.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat herstellt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder
2.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die
a)
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,
b)
hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder wie die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und
c)
in demselben Kalendermonat geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nur dann erfüllt, wenn eine Schnittstelle
1.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum erzeugt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder
2.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die
a)
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,
b)
hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und
c)
in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.
(3) Abweichend von den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erfüllt, wenn eine Schnittstelle die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs während eines Ein-Stunden-Zeitraums herstellt, in dem der Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,
1.
höchstens 20 Euro pro Megawattstunde beträgt oder
2.
sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Emissionszertifikates für die Emission einer Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.
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§ 8 Geografische Korrelation

Die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn
1.
sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist,
a)
in derselben Gebotszone befindet wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
b)
zur Zeit ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone befand wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oder
c)
in einer Gebotszone für Windenergieanlagen auf See nach § 3 Absatz 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, befindet, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befindet, oder
2.
sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist, und die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in verbundenen Gebotszonen befinden und der einheitliche Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs befindet, mindestens so hoch ist wie in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befindet.
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§ 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen

(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann zusätzlich zu Strom aus dem Netz, der die Bedingungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllt, als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
1.
sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 im vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 90 Prozent betrug und die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nicht eine Höchstzahl von Stunden, berechnet durch Multiplikation der Gesamtstundenanzahl im Kalenderjahr mit dem Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 innerhalb der Gebotszone im vorhergehenden Kalenderjahr überschreitet, oder
2.
sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz, berechnet nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, weniger als 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule beträgt und
a)
die Schnittstelle direkt oder über Zwischenhändler mit Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird und die tatsächlich in den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs dieser Betreiber produziert wird,
b)
die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 erfüllt ist und
c)
die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 erfüllt ist oder
3.
der Strom während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls verbraucht wird, für die die Schnittstelle anhand von Nachweisen der nationalen Übertragungsnetzbetreiber belegen kann, dass
a)
ein abwärts gerichteter Redispatch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand oder ohne die Reduktion des Bedarfs dieses Redispatch nach Buchstabe b hätte stattfinden müssen und
b)
der verbrauchte Strom zu einer Reduktion des Bedarfs dieses Redispatch um eine entsprechende Menge geführt hat.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der Stromverbrauch der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach Maßgabe von § 13 Absatz 6 oder § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, erfolgt.
(3) Sobald der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 in einem Kalenderjahr 90 Prozent übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin über 90 Prozent liegt.
(4) Sobald die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 in einem Kalenderjahr unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt, wird angenommen, dass sie in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt.
(5) Die zuständige Behörde gibt bis zum Ablauf des 31. Oktober jeden Jahres im Bundesanzeiger Folgendes bekannt:
1.
den Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 im vorhergehenden Kalenderjahr, wenn dieser über 90 Prozent liegt, und
2.
die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 im vorhergehenden Kalenderjahr, wenn diese unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt.
(6) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird und gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht als vollständig erneuerbar angerechnet werden kann, wird eine Treibhausgasemissionsintensität, bestimmt nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185, auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, zugewiesen.
(7) Wird Strom nach Absatz 6 für die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet, so entspricht der Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der gesamten Menge der hergestellten Kraftstoffe nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dem durchschnittlichen Anteil von erneuerbarem Strom im jeweiligen Erzeugungsland, zwei Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, in dem der Strom für die Herstellung der Kraftstoffe bereitgestellt wurde.
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§ 10 Treibhausgaseinsparungen

(1) Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs müssen gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule mindestens 70 Prozent betragen.
(2) Die Berechnung der durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzielten Treibhausgaseinsparungen erfolgt nach Teil A des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185.
(3) Die zuständige Behörde kann Kenngrößen, die in Teil A des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 definiert sind, sowie Klarstellungen und Konkretisierungen zur Berechnung dieser Kenngrößen im Bundesanzeiger bekannt machen.
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§ 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden:
1.
dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und
2.
dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.
(2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.
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§ 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen

(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle ab dem Verpflichtungsjahr 2024 auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Öle verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und nachhaltig erzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.
(3) Die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) sowie die Regelungen des § 14 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 200) geändert worden ist, bleiben von den Reglungen in Absatz 2 unberührt.
(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der biogenen Öle im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle nach Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
(5) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.
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§ 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff

(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff
1.
aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und
2.
den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht.
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
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§ 14 Anerkannte Nachweise

Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2.
Nachweise nach § 21.
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§ 15 Vorlage der Nachweise

Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.
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§ 16 Ausstellung von Nachweisen

(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt.
(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn
1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,
2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr
a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,
b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,
3.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
4.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
5.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3, 4 und 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(4) Wird ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, für den ein Nachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde zurückzugeben.
(5) Vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 sind berechtigt, einen Nachweis auszustellen, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.
(6) Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen.
(7) Wurden Herkunftsnachweise für die Produktion einer Lieferung von erneuerbaren Gasen nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, ausgestellt, dürfen diese Herkunftsnachweise zu dem Zeitpunkt, zu dem über diese Lieferung von erneuerbaren Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht gemäß seinem Verwendungszweck eingesetzt und gelöscht wird. Eine Verwendung des Nachweises gemäß seinem Verwendungszweck führt zu einer Löschung oder Entwertung der Herkunftsnachweise nach Satz 1.
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§ 17 Inhalt und Form der Nachweise

(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,
6.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,
7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,
8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5 und
9.
die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.
(2) Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
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§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen

(1) Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
1.
dürfen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der letzten Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich von Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Kraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, und
2.
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
alle Lieferanten
a)
sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder
b)
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.
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§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme

(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

Fußnote

(+++ § 19 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 +++)
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§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben

Wird der Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.

Fußnote

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
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§ 21 Weitere anerkannte Nachweise

(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die
1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 22 Teilnachweise

(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.
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§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen

(1) Nachweise sind unwirksam, wenn
1.
Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
2.
sie gefälscht sind oder
3.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.
(2) Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:
1.
dem Nachweispflichtigen waren die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht, bekannt oder er hätte die Unwirksamkeit bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können oder
2.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises ungültig.
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht.

Fußnote

(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Anerkannte Zertifikate

Anerkannte Zertifikate sind
1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und
2.
Zertifikate nach § 29.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Ausstellung von Zertifikaten

(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen berechtigt, die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
3.
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
1.
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des abgelaufenen Zertifikates erfüllt haben,
2.
die Dokumentation nach Absatz 2 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
3.
die Kontrollen nach § 38 keine Erkenntnisse erbracht haben, die gegen die Ausstellung eines neuen Zertifikates sprechen.
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.
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§ 26 Inhalt der Zertifikate

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung.
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§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten

Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.
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§ 28 Gültigkeit der Zertifikate

(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.
(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
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§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate

Als anerkannt gelten auch Zertifikate, die
1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in Verbindung mit Unterabsatz 7 sowie nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und
2.
in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
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§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind
1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 36.
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§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie
1.
folgende Angaben machen:
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
2.
nachweisen, dass sie
a)
über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und
c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3
4.
sich schriftlich verpflichten,
a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 42 zu dulden,
c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 42 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren und
5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3.
einzelne Geltungsbereiche.
3
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Fußnote

(+++ § 31 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 2 +++)
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§ 32 Verfahren zur Anerkennung

(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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§ 33 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.
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§ 34 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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§ 35 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Überwachung vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
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§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
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§ 37 Führen von Verzeichnissen

Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
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§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten

(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz 2,
1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und
2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.
Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

Fußnote

(+++ § 38 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 2 +++)
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§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
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§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
1.
die Berichte nach § 39 Satz 2 und
2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
1.
einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die Schnittstellen, die weiteren Betriebe und Lieferanten nach den Zertifizierungssystemen aufzuschlüsseln sind,
2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und
3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt, wesentlich sein könnten.
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§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen

(1) Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Satz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. Die Berichte nach § 39 Satz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.
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§ 42 Überwachung und Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.
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§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
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§ 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1.
Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,
2.
Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,
3.
Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
4.
Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
5.
Daten zu den Nachweisen nach § 21,
6.
Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
7.
Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
8.
Daten zu den Berichten nach § 39 Satz 2 und § 41 Absatz 2,
9.
Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
10.
Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.
(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.
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§ 45 Datenabgleich

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen.
(2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 16 Absatz 7 gleicht die zuständige Behörde die Daten aus dem Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bei Bedarf mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes ab.
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§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
1.
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder
4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz

(1) Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig. Sie legt der Bundesregierung erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und dann jedes Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. Die Evaluierung umfasst die Entwicklung des Hochlaufs der Wasserstofftechnologien, die Verfügbarkeit von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Deutschland und Europa sowie die Auswirkungen der Verordnung auf das Stromsystem, insbesondere die Netzentgelte, den Transportbedarf sowie die Systemsicherheit und -stabilität. Der Bericht soll Beiträge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) enthalten.
(2) Bei einer Weiterentwicklung der Verordnung wird die Bundesregierung angemessene Übergangsfristen sowie Bestandsschutz- und Ausnahmeregelungen vorsehen.
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§ 48 Datenübermittlung

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
1.
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
d)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
3.
Organe der Europäischen Union,
4.
anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder
5.
anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.
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§ 49 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt. Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen für Biokraftstoffe nach den §§ 12 und 13 bleibt davon unberührt.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und, soweit fachlich geboten, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
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§ 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde

Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
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§ 51 Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
1.
für die Zertifikate nach § 26,
2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40,
3.
für die Nachweise nach § 17 und
4.
für die Teilnachweise nach § 22.
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Informationsaustausch

Der Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Informationsaustausch nach Satz 1 auf die zuständige Behörde übertragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Übergangsvorschrift

Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
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§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3)
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 131, S. 26)
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Vorherrschende UmwandlungstechnologieEffizienzfaktor
Verbrennungsmotor1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb0,4