(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
- 1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
- 2.
Nachweise nach § 21.