- a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
- b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
- c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
- d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
- e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,