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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405) (37. BImSchV)
§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2.
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3.
sie gefälscht sind oder
4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.

Fußnote

(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)