Nachweise sind unwirksam, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- 2.
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
- 3.
sie gefälscht sind oder
- 4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.