Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV) § 26Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,