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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)
§ 34 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.