(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
- 1.
die Berichte nach § 39 Satz 2 und
- 2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.