(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.