(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
- 1.
für die Zertifikate nach § 26,
- 2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40,
- 3.
für die Nachweise nach § 17 und
- 4.
für die Teilnachweise nach § 22.
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.