Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
- 3.
entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 5.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.