Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405) (37. BImSchV) Anlage(zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 131, S. 26)
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind: