- a)
entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
- b)
entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 2 einen dort genannten Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder die dort genannten Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
- c)
entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
- d)
entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 oder Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Kontrollbuch oder eine Entladebescheinigung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- e)
entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,
- f)
entgegen deren Artikel 6.03 Absatz 3, 4 oder 6 eine Fahrt fortsetzt,
- g)
entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt,
- h)
entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass Umschlagsrückstände beseitigt werden,
- i)
entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass der Ladetank oder Laderaum in einem dort genannten Zustand übergeben wird,
- j)
entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, eine Restladung oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,
- k)
entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7.08, nicht für einen waschreinen oder entgasten Laderaum oder Ladetank sorgt,
- l)
entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 1 das Waschwasser nicht annimmt oder eine Annahmestelle nicht zuweist,
- m)
entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 2 oder 2a eine Annahmestelle nicht zuweist,
- n)
entgegen deren Artikel 7.09 eine Bezeichnung oder eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,
- o)
entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Abfälle oder Abwässer in einer dort genannten Weise gesammelt oder abgegeben werden,
- p)
entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 2 Abfälle verbrennt,
- q)
entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abgegeben wird,
- r)
entgegen Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen einen Nachweis nicht mitführt oder
- s)
entgegen Nummer 2 des Anhangs V der Anlage 2 zum Übereinkommen einen dort genannten Grenzwert nicht einhält.