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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG)
§ 22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Annahmestelle nicht betreibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annahmestelle betreibt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 6 Absatz 2 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Entsorgungsgebühr nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abbucht,
6.
entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7.
entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8.
entgegen § 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigt,
10.
entgegen § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate mitführt oder
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) geändert worden ist, verstößt, indem er
1.
entgegen dessen Artikel 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine Wasserstraße einbringt oder einleitet oder Dämpfe in die Atmosphäre freisetzt,
2.
entgegen dessen Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2.03 Absatz 2, Artikel 6.03 Absatz 2 bis 8, der Artikel 7.03, 7.04 und 10.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,
3.
gegen eine Vorschrift der Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
a)
entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
b)
entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 2 einen dort genannten Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder die dort genannten Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
c)
entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
d)
entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 oder Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Kontrollbuch oder eine Entladebescheinigung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
e)
entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,
f)
entgegen deren Artikel 6.03 Absatz 3, 4 oder 6 eine Fahrt fortsetzt,
g)
entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt,
h)
entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass Umschlagsrückstände beseitigt werden,
i)
entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass der Ladetank oder Laderaum in einem dort genannten Zustand übergeben wird,
j)
entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, eine Restladung oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,
k)
entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7.08, nicht für einen waschreinen oder entgasten Laderaum oder Ladetank sorgt,
l)
entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 1 das Waschwasser nicht annimmt oder eine Annahmestelle nicht zuweist,
m)
entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 2 oder 2a eine Annahmestelle nicht zuweist,
n)
entgegen deren Artikel 7.09 eine Bezeichnung oder eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,
o)
entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Abfälle oder Abwässer in einer dort genannten Weise gesammelt oder abgegeben werden,
p)
entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 2 Abfälle verbrennt,
q)
entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abgegeben wird,
r)
entgegen Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen einen Nachweis nicht mitführt oder
s)
entgegen Nummer 2 des Anhangs V der Anlage 2 zum Übereinkommen einen dort genannten Grenzwert nicht einhält.
(3) Die Bußgeldvorschriften
1.
des Absatzes 1 Nummer 5 bis 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3,
2.
des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
3.
des Absatzes 2 Nummer 3
a)
Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s,
b)
Buchstabe c, d, e, n und r
gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 11, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s und des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 14 Absatz 5 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.