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Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
  § 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
  § 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
  § 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
  § 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
  § 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
  § 6 Allgemeine Auskunftspflichten
  § 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
  § 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
  § 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
  § 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
  § 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
  § 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
  § 13 Ordnungswidrigkeitendatei
  § 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
  § 15 Zuständige Behörden der Länder
  § 16 Gleichwertigkeiten
  § 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
  § 18 Verordnungsermächtigungen
  § 19 Übertragung von Aufgaben
  § 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
  § 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
  § 22 Bußgeldvorschriften
  § 23 Übergangsbestimmungen
  § 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
  § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten