(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
- 1.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
- 2.
die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
- 1.
Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 2.
Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 5.
den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- 6.
§ 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.
(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
- 1.
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
- 2.
der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
- 1.
die Befrachter,
- 2.
die Ladungsempfänger,
- 3.
die Betreiber einer Umschlagsanlage,
- 4.
die Frachtführer,
- 5.
die Schiffsführer,
- 6.
die Betreiber von Bunkerbetrieben,
- 7.
die Betreiber von Häfen,
- 8.
die Betreiber von Liegestellen,
- 9.
die Betreiber von Anlegestellen und
- 10.
die Betreiber von Schleusen.