(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder
- 1.
durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder
- 2.
durch Berechnung nach der Formel
Vn = L · B · Tn · δ;
darin ist
Vn | – | die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn, |
L | – | die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m, |
B | – | die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m, |
Tn | – | die Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene, |
δ | – | der Völligkeitsgrad der Verdrängung. |
Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.
Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.
(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.
(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.