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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1 (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)
§ 27
Tragfähigkeit
(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.
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