Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung - BinSchPersBefähPrV) § 12Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.