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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.