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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung - BinSchPersBefähPrV)
§ 11 Unionspatent – Prüfungsteil Reisedurchführung

(1) Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.
(2) Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Prüfung dauert insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten.
(4) Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 30 Minuten.