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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung - BinSchPersBefähPrV)
§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Nachdem die Prüfungskommission zu einer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist, wird diese dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.