(1) Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Anstelle einer gesonderten Bescheinigung kann die Prüfungsbehörde sofort ein Unionsbefähigungszeugnis, ein vorläufiges Unionsbefähigungszeugnis, eine entsprechende besondere Berechtigung oder vorläufige besondere Berechtigung oder ein Schifferzeugnis oder ein vorläufiges Schifferzeugnis ausstellen.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Möglichkeit des Prüflings, sich eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ausstellen zu lassen.