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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

(1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer
1.
ein Fahrzeug führt, das
a)
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
b)
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
2.
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 1 führt,
3.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
b)
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
c)
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
b)
ein Sportschifferzeugnis oder
c)
ein Behördenschifferzeugnis.
Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.

Fußnote

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher Nr. 3) Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Anlage 1²" durch das Wort "Anlage 1" ersetzt