(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:
- 1.
Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
- 2.
Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
- 3.
Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.
(2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.