| 1 | 1.1. | Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; | 
| 2 | 1.1. | Bedienungselemente von Wendegeschwindigkeitsanzeigern einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; | 
| 3 | 1.1. | das Radarbild durch Einstellung von Entfernung, Auflösung, Helligkeit, Verstärkung, Kontrast, anderen verbundenen Geräten, Mittelpunkt und Abstimmung korrekt auszuwerten; | 
| 4 | 1.1. | den Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu verwenden, z. B. durch Einstellung der Wendegeschwindigkeit entsprechend der maximalen Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs; | 
| 5 | 2.1 | den Standort der Antenne auf dem Bildschirm und die Vorauslinie, Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs und Abstände und Entfernungen zu erkennen; | 
| 6 | 2.1 | das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren; | 
| 7 | 2.2 | vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie, elektronische Peillinie, Ringabstände, variabler Entfernungsmessring, Zielspuren, Dezentrierung und parallele Linien zu analysieren und das Radarbild zu erklären; | 
| 8 | 3.1 | vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen durch Überprüfung der Antenne, Verringerung von Abschattungen und Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) zu reduzieren; | 
| 9 | 3.2 | Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen zu ergreifen durch Verringerung des Einflusses von Regen und Wellengang, den korrekten Umgang mit Streufeldern (z. B. an Brücken), Fehl-/Geisterechos von Hochspannungsleitungen und -kabeln sowie mit Abschattungen und Mehrwegausbreitung; | 
| 10 | 3.3 | von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen durch Störunterdrückung zu beseitigen; | 
| 11 | 4.1 | den Mitgliedern einer Decksmannschaft korrekt Aufgaben zuzuweisen; | 
| 12 | 4.1 | die Zusammenarbeit zwischen dem Rudergänger und der Person, die Navigationsradaranlagen verwendet, entsprechend der Sicht und der Ausführung des Steuerhauses sicherzustellen; | 
| 13 | 4.1 | Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS oder ähnliche Anzeigen in Kombination mit Radar zu verwenden; | 
| 14 | 4.1 | bei eingeschränkter und bei guter Sicht entsprechend den Polizeivorschriften zu handeln; | 
| 15 | 4.1 | Funk und Schallzeichen zu verwenden und Kursabsprachen unter Verwendung der vom Radar bereitgestellten Informationen vorzunehmen; | 
| 16 | 4.1 | Kommandos an den Rudergänger zu erteilen und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dieser Person zu überprüfen; | 
| 17 | 5.1 | bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen; | 
| 18 | 5.1 | bei Anlagenausfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen; | 
| 19 | 5.1 | in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren. |