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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2)
Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 68 - 69)
 
1.
Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
den Beginn einer
Reise vorzubereiten und insbesondere
bei eingeschränkten Sichtverhältnissen
Navigationsradaranlagen und Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
1.
Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und Kenntnisse über das Radarprinzip und insbesondere
die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Funkwellen,
die Reflexion von Funkwellen,
die technischen Kennungsgrößen von Navigationsradaranlagen
(Betriebsfrequenzbereich, Sendeleistung, Impulsdauer, Antennendrehzahl, Antennencharakteristik, Bildschirmabmessungen und Entfernungsbereiche, Mindestentfernung, radiale und azimutale Auflösung usw.).
2.
Allgemeine Kenntnisse über Funktionsweise und Einsatz von Wendegeschwindigkeitsanzeigern.
3.
Fähigkeit, Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen wie Tune
(Abstimmung), Gain (Verstärkung), Brilliance (Helligkeit), On/Standby
(An/Bereitschaft), Range (Entfernung) einzuschalten, einzustellen und zu überwachen sowie Wendegeschwindigkeitsanzeiger in der Binnenschifffahrt zu nutzen und ihren ordnungsgemäßen Einsatz sicherzustellen.
2.
Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
das Radarbild in Be-
zug auf die Lage des eigenen Fahrzeugs und die Lage anderer Fahrzeuge korrekt auszuwerten;
1.
Fähigkeit, das Radarbild auszuwerten durch korrekte Bestimmung
des Standorts der Antenne auf dem Bildschirm und der Vorauslinie,
von Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs,
der Abstände und Entfernungen.
2.
Fähigkeit, das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren.
2.
weitere vom Radar bereitgestellte Informationen zu analysieren.
1.
Fähigkeit, vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie
(HL – Heading Line), elektronische Peillinie (EBL – Electronic Bearing Line), Ringabstände, variabler Entfernungsmessring (VRM – Variable Range Marker), Zielspuren, Dezentrierung, parallele Linien (P-Linien) zu analysieren und das Radarbild zu erklären.
2.
Kenntnis der Grenzen der Informationsmöglichkeiten durch Navigationsradaranlagen.
3.
Fähigkeit, das Verhalten von ortsfesten und sich bewegenden Objekten auszuwerten.
3.
Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren;
1.
Kenntnisse über Störungen, die durch Bruch oder Aufsplittung der Antennenkeule, durch Abschattungen (blinde Sektoren) oder durch Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) verursacht werden können.
2.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der vom eigenen Fahrzeug ausgehenden Störungen zu ergreifen.
2.
von der Umgebung
ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren;
1.
Kenntnisse über Störungen durch Regen oder Wellengang, Streufelder
(z. B. bei Brücken), Mehrfachreflexionen, Fehl-/Geisterechos, Hochspannungsleitungen, Radarabschattungen, Mehrwegausbreitung.
2.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden
Störungen (Regenechounterdrückung (FTC) und Seegangechounterdrückung (STC)) zu ergreifen.
3.
von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren.
1.
Kenntnis des Erscheinungsbildes der von anderen Navigationsradaranlagen verursachten Störungen.
2.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung der von anderen Navigationsradaranlagen ausgehenden Störungen (Störunterdrückung (IR)) zu ergreifen.
4.
Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Regeln für den Einsatz
von Radar anzuwenden.
1.
Kenntnis der Bestimmungen für den Einsatz von Radar in den geltenden
vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und in den geltenden Polizeiverordnungen (z. B. Fahrt bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, Einsatz von Radar bei uneingeschränkter Sicht und Pflicht zum Einsatz von Radar bei der Fahrt), die Nutzung von UKW-Sprechfunk, Schallzeichen und Absprache des Steuerkurses.
2.
Kenntnis der technischen Anforderungen an Fahrzeuge, die Navigationsradaranlagen nutzen, nach den geltenden technischen Vorschriften wie ESTRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe).
3.
Fähigkeit, Navigationsradaranlagen, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und
Inland ECDIS kombiniert mit Radar zu nutzen.
4.
Kenntnis der Besatzungsanforderungen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und bei guten Sichtverhältnissen.
5.
Fähigkeit, Aufgaben an die Besatzungsmitglieder angemessen zu verteilen und sachgerechte Anweisungen zu erteilen.
5.
Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
unter besonderen
Umständen
(z. B. hohe Verkehrsdichte, Anlagenausfall und andere unklare oder gefährliche Verkehrssituationen) angemessen zu reagieren.
1.
Kenntnis der Möglichkeiten, bei hoher Verkehrsdichte zu reagieren.
2.
Fähigkeit, bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Kenntnis von Maßnahmen zur Risikominderung und angemessener Reaktionsmuster bei Anlagenausfall.
4.
Fähigkeit, bei Anlagenausfall zu reagieren.
5.
Kenntnis möglicher Maßnahmen in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen.
6.
Fähigkeit, bei unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen zu reagieren.