Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
---|---|---|---|
1 | 1.1. | Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; | I |
2 | 1.1. | Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; | I |
3 | 1.1. | den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; | I |
4 | 1.1. | den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; | I |
5 | 1.1. | den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; | I |
6 | 1.1. | den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; | I |
7 | 1.1. | den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; | I |
8 | 2.1. | die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; | II |
9 | 2.1. | die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; | II |
10 | 2.1. | Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; | I |
11 | 2.3. | für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; | II |
12 | 1.1. | Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; | I |
13 | 2.2 | Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; | II |
14 | 2.1. | dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; | II |
15 | 2.3 | dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; | II |
16 | 2.3 | Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren; | I |
17 | 2.2 | die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; | I |
18 | 2.2. | Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; | I |
19 | 2.2. | dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; | II |
20 | 3.1 | einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; | I |
21 | 4.1 | zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; | I |
22 | 4.1 | die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen. | II |