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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 86 - 87)
 
1.
Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.
Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft.
Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen.
Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorie
I-II
 11.1.Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen;I
 21.1.Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen;I
 31.1.den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen;I
 41.1.den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt;I
 51.1.den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen;I
 61.1.den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen;I
 71.1.den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen;I
 82.1.die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen;II
 92.1.die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen;II
102.1.Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen;I
112.3.für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren;II
121.1.Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen;I
132.2Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern;II
142.1.dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen;II
152.3dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen;II
162.3Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren;I
172.2die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind;I
182.2.Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen;I
192.2.dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen;II
203.1einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten;I
214.1zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten;I
224.1die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen.II
2.
Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nr. 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen.
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.