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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)
Befähigungsstandards für die Führungsebene

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 39 - 59)
 
0.
Aufsicht
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:
ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;
eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.
0.1
Navigation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
das Festmachen,
Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen;
1.
Kenntnis der eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2.
Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
3.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4.
Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
5.
Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2.
das Kuppeln von
Schubverbänden vorzuführen;
1.
Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialen zu kuppeln und zu entkuppeln.
3.
Fähigkeit, die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und ver fügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit den am Kuppeln von Schubverbänden beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3.
das Ankern vorzuführen;
1.
Kenntnis der für das Ankern eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Ankermanöver vorzuführen: die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
 
3.
Fähigkeit, die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4.
angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1.
Fähigkeit, die Besatzung des Fahrzeugs umgehend zu warnen und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
2.
Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.
3.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen vor- und durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen.
5.
die verschiedenen
Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben;
1.
Kenntnisse über Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusentoren, Pollern und Stufen usw.
2.
Fähigkeit, den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen.
6.
die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.
1.
Kenntnis der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2.
Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3.
Kenntnis des Kennzeichnungssystems gemäß SIGNI (Signalisation
des voies de navigation intérieure) und IALA (International Association
of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
0.2
Betrieb des Fahrzeugs
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
verschiedene Arten
von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tonnage.
2.
Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen
Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2.
die Kenntnisse über
die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2.
Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumente im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
0.3
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Kennzeichnung
gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären;
1.
Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß ADN zu erklären.
2.
Fähigkeit, die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären, einschließlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3.
Fähigkeit, mit Fahrgästen effektiv zu kommunizieren.
2.
den Einsatz von
Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen;
1.
Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2.
Fähigkeit, den Einsatz des Ballastsystems, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks, zu erklären.
3.
die Ladungsmenge
zu überprüfen.
1.
Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden.
3.
Fähigkeit, die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen.
0.4
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Maschinen,
einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1.
Kenntnis der für den sicheren Betrieb der Maschinen und des Bilge- und Ballastsystems zu befolgenden Verfahren sowie der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung.
2.
Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum entsprechend den Verfahren zu betreiben und zu steuern.
3.
Fähigkeit, die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des
Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
4.
Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
5.
Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
6.
Fähigkeit, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und sicheren Sammlung, Lagerung und Abgabe von Abfällen zu erklären.
7.
Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
2.
die Generatoren
vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1.
Kenntnis der Kraftanlage.
2.
Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3.
Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
3.
die erforderlichen
Werkzeuge und Materialien zu verwenden;
1.
Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse, Materialien und Werkzeuge.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren anzuwenden.
4.
die täglichen
Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten.
5.
die täglichen
Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.
Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
0.5
Wartung und Instandsetzung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Gesundheit und
Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren
sowie der Hygienevorschriften.
2.
Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3.
Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der
geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4.
Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5.
Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen.
2.
die technischen
Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1.
Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartungs- und Instandsetzungsprogramme.
2.
Fähigkeit, sämtliche technische Ausrüstung gemäß den technischen
Anweisungen zu warten und instand zu halten.
3.
Fähigkeit, die Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu
verwenden.
3.
sicher mit Drähten
und Seilen umzugehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
2.
Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
4.
Knoten und Spleiße
entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten.
1.
Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2.
Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3.
Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4.
Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
0.6
Kommunikation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen.
1.
Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2.
Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
0.7
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Vorschriften für
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden;
1.
Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden.
2.
Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3.
Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord vermeiden, z. B.:
Fahrzeugbewegungen,
Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote),
sicheres Stauen beweglicher Gegenstände,
Arbeiten mit Maschinen,
Erkennen elektrischer Gefahren,
Brandschutz und Brandbekämpfung,
professioneller Gebrauch von Handwerkzeug,
professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug,
Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften,
Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
4.
Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6.
Fähigkeit, für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten
verhindern, z. B.:
Be- und Entladung,
Festmachen und Ablegen,
Höhenarbeiten,
Arbeiten mit Chemikalien,
Arbeiten mit Batterien,
während des Aufenthalts im Maschinenraum,
Heben von Lasten (manuell und mechanisch),
Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
2.
persönliche Schutzausrüstung zur
Unfallverhütung zu benutzen;

1.
Kenntnis der Verfahren für die Benutzung der erforderlichen Ausrüstung für Arbeitssicherheit an Bord.
2.
Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
Augenschutz,
Atemschutz,
Gehörschutz,
Kopfschutz,
Schutzkleidung.
3.
bei Rettungsarbeiten
zu schwimmen und Unterstützung zu leisten;
1.
Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
2.
Fähigkeit, Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen.
3.
Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
4.
Fluchtwege zu
benutzen;
1.
Kenntnis der bei einer Evakuierung zu befolgenden Verfahren
(entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord).
2.
Fähigkeit, Fluchtwege frei zu halten.
5.
interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
6.
die Bestandteile von
Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
sowie der Brandklassen gemäß der Europäischen Norm (EN) oder einer gleichwertigen Norm.
2.
Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3.
Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
7.
verschiedene Arten
von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen;
1.
Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2.
Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden, z. B.:
Klassen von Feuerlöschern,
Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher,
Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
8.
Erste Hilfe zu leisten.
1.
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2.
Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3.
Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
anerkannten bewährten Verfahren.
4.
Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5.
Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
einschließlich:
a)
Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b)
Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c)
Blutungen zu stillen,
d)
angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,
e)
angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f)
Betroffene zu retten und zu transportieren.
6.
Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
1.
Navigation
1.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
auf europäischen
Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;
1.
Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen und internationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen, Binnenhäfen und des Zusammenhangs mit den Ladungsströmen.
2.
Kenntnis der Binnenwasserstraßenklassifizierung der CEMT (Conférence
européenne des ministres des transports) und der Abmessungen der Wasserstraße im Verhältnis zu den Fahrzeugabmessungen unter Einsatz moderner Informationssysteme.
3.
Fähigkeit, unter Einsatz relevanter Informationsquellen Wasserstände, Tiefe sowie Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe zu berechnen.
 
4.
Fähigkeit, Entfernungen und Fahrzeit unter Verwendung von Informationsquellen zu Entfernungen, Schleusen, Beschränkungen, Fahrgeschwindigkeit oder Fahrzeit zu berechnen.
5.
Kenntnisse zu Haftung und Versicherung.
6.
Fähigkeit, Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal Anweisungen für die sichere Ausführung von Aufgaben zu erteilen.
2.
die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden;
1.
Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch Kollision).
2.
Fähigkeit, die einschlägigen für die befahrene Wasserstraße geltenden Verkehrsregeln anzuwenden.
3.
die ökonomischen
und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;
1.
Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen.
2.
Fähigkeit, nachhaltige und ökonomische Schifffahrt zu treiben im Hinblick auf z. B. Kraftstoffeffizienz, Bunkervorgang, Emissionswerte, Flachwassereffekte, Anschluss an die Landstromversorgung und Abfallentsorgung.
4.
den technischen
Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
2.
Fähigkeit, verschiedene Arten von Schleusen mit verschiedenen Schleusungsvorgängen, verschiedene Arten von Brücken, Kanal- und Flussprofilen zu durchfahren sowie „sichere Häfen“ und Übernachtungshäfen zu nutzen.
5.
mit aktuellen Karten,
Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten;
1.
Kenntnis der Navigationshilfen.
2.
Fähigkeit, gegebenenfalls Navigationshilfen zu verwenden, z. B. Satellitenpositionssystemnavigation.
3.
Fähigkeit, nautische Karten unter Berücksichtigung von Faktoren im
Zusammenhang mit Genauigkeit und Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbolen, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Datum (WGS84), und internationale Kartenstandards wie Inland ECDIS zu nutzen.
4.
Fähigkeit, nautische Veröffentlichungen wie Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer zu nutzen, um die erforderlichen Informationen für eine sichere Navigation zu sammeln, sodass jederzeit die Gezeitenhöhe, Informationen zu Vereisung, Hochwasser oder Niedrigwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen verfügbar sind.
6.
die einschlägigen
Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden.
1.
Kenntnis der Signale.
2.
Fähigkeit, Tag- und Nachtzeichen wie Leitfeuer zu nutzen. Kenntnis von
Inland AIS, Inland ECDIS, elektronischen Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer, Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (river information services – RIS), überwachten und unüberwachten Schiffsverkehrsdiensten (vessel traffic services – VTS) und deren Komponenten.
3.
Fähigkeit, Verkehrsinformationsinstrumente zu nutzen.
1.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die erforderlichen
Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein.
1.
Kenntnis der Mindestbesatzungsanforderungen und vorgeschriebenen
Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal.
2.
Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die
medizinischen Untersuchungen von Besatzungsmitgliedern.
3.
Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten in
Schifferdienstbüchern.
4.
Kenntnis der anwendbaren Betriebsarten und der Mindestruhezeit.
5.
Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten im
Bordbuch.
6.
Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit.
7.
Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen.
8.
Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar.
9.
Fähigkeit, den Besatzungsmitgliedern Anweisungen hinsichtlich Dienstantritt und Dienstende zu erteilen.
1.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren;
1.
Kenntnisse zu den hydrologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptwasserstraßen, z. B. Einzugsgebiet und Wasserscheide, Flussarten nach Wasserquelle, Flussgefälle und -lauf, Fließgeschwindigkeit und Strömungsmuster, menschliche Eingriffe in den Flusslauf.
2.
Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Hauptbinnenwasserstraßen, z. B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen.
3.
Fähigkeit, die geografischen, hydrologischen, meteorologischen und
morphologischen Informationen anzuwenden.
2.
Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen;
1.
Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen.
2.
Fähigkeit, die Verfahren für Festmach- und Ablegemanöver einzuleiten
und sicherzustellen, dass die Ausrüstung auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen mit den Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs übereinstimmt.
3.
Fähigkeit, mit der Decksmannschaft zu kommunizieren, z. B. Kommunikationssysteme und Handzeichen zu verwenden.
3.
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;
1.
Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang.
2.
Fähigkeit, einen sicheren Zugang zum Fahrzeug im fahrenden, festgemachten Zustand und vor Anker zu organisieren und z. B. Treppen, Landungsstege, Beiboote, Absturzsicherung und Beleuchtung zu verwenden.
4.
moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen;
1.
Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen.
2.
Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen.
3.
Fähigkeit, nautische Sensoren und Anzeigen, die nautische Informationen bereitstellen, z. B. (D)GPS, Positions-, Steuerkurs-, Kurs-, Geschwindigkeits-, Abstands-, Tiefenanzeiger, Inland ECDIS, Radar, zu verwenden.
4.
Fähigkeit, Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und -technologien, z. B. Inland AIS, Inland ECDIS, elektronische Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Wasserstraßeninformationsdienste
(Fairway Information Services – FIS), Verkehrsinformationen
(Traffic Information Services – TIS), Verkehrsmanagementdienste
(Traffic Management Services – TMS), Havariemanagementdienste
(Calamity Abatement Services – CAS), Informationen für Transportlogistik (Information for Transport Logistics – ITL), Informationen für Strafverfolgung (Information for Law Enforcement – ILE), Statistiken, Informationen zu Schifffahrtsabgaben und Hafengeldern (Waterway Charges and Harbour Dues – WCHD), Abstand, Tiefe, auch in Verbindung mit Radar, zu verwenden.
5.
Fähigkeit, fehlerhafte Anzeigen zu erkennen und Methoden zur Korrektur anzuwenden.
5.
die technischen
Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten;
1.
Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen und des Inhalts des Zeugnisses des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
6.
die Auswirkungen
von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das
fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren, u. a. auf nautische Aufbauten, oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen.
2.
Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal oder im leeren oder beladenen Zustand und
z. B. beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen.
3.
Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
4.
Fähigkeit, die Wechselwirkungen auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug in Fahrwasserengen zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug zu erkennen.
5.
Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsumschlag und Stauungsbedingungen auf die Stabilität des fahrenden, manövrierenden oder stillliegenden Fahrzeugs.
6.
Fähigkeit, Trimmung, Krängung, Flutung, Hebelarm und Schwerpunkte zu berücksichtigen.
7.
die Antriebs- und
Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
1.
Kenntnis der Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit.
2.
Fähigkeit, die Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme zu benutzen.
3.
Kenntnis der Ankervorrichtungen.
4.
Fähigkeit, Anker unter verschiedenen Umständen zu benutzen.
5.
Kenntnis der Kommunikations- und Alarmsysteme.
6.
Fähigkeit, erforderlichenfalls Anweisungen im Falle eines Alarms zu erteilen.
8.
Fahrzeuge auch in
Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind.
1.
Grundlegende Kenntnis des Aufbaus des ADN, der ADN-Dokumente und -Anweisungen sowie der im ADN vorgeschriebenen optischen Signalzeichen.
2.
Fähigkeit, Anweisungen im ADN zu finden und optische Signalzeichen für dem ADN unterliegende Fahrzeuge zu erkennen.
1.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
im Notfall beim
absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen;
1.
Kenntnis von flachen Stellen und Sandbänken, die für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können.
2.
Fähigkeit, Maschinen oder Ankervorrichtungen im Falle eines erforderlichen Aufgrundsetzens angemessen einzusetzen.
2.
ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen;
1.
Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen,
einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken.
2.
Fähigkeit, Leckagen abzudichten, das Fahrzeug mithilfe anderer Fahrzeuge, z. B. Schlepp- oder Schubboote, zu bewegen.
3.
bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug bei einem unvermeidbaren Zusammenstoß
so zu führen, dass der Schaden für Personen, z. B. Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, das eigene Fahrzeug und das andere Fahrzeug, die Ladung und die Umwelt so gering wie möglich bleibt.
4.
nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
1.
Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, die geeigneten Maßnahmen im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes oder Auflaufens zu ergreifen, einschließlich Bewertung des Schadens, Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Einholen der Erlaubnis, in eine sichere Position zu fahren.
2.
Betrieb des Fahrzeugs
2.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates3 verfügen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Grundsätze des
Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;
1.
Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, Fahrzeuge ihren Abmessungen und den anwendbaren Bauvorschriften entsprechend zu betreiben.
3.
Fähigkeit, die Erfüllung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das
Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bauarbeiten zu überwachen.
2.
die Konstruktion von
Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen
verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit.
2.
Kenntnis des Fahrzeugverhaltens unter verschiedenen Bedingungen und in verschiedenen Umgebungen.
3.
Fähigkeit, die Stabilität des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3.
die Bauteile des
Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;
1.
Kenntnis der wichtigsten Bestandteile von Fahrzeugen und verschiedener Fahrzeugarten einschließlich der technischen Anforderungen an Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629.
2.
Fähigkeit, die Hauptbestandteile des Fahrzeugs für die verschiedenen Verkehrsarten zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3.
Kenntnis der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse.
4.
Fähigkeit, die Funktionen der Ausrüstung und die Nutzung der verschiedenen Laderäume und Abteilungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse zu verstehen und zu kontrollieren.
4.
Maßnahmen zum
Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen.
1.
Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
2.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Funktionen der
Fahrzeugausrüstung zu verstehen;
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Funktionen der gesamten Ausrüstung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu nutzen und zu kontrollieren sowie entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
2.
die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten.
1.
Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
2.
Fähigkeit, entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3.
Fähigkeit, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die einschlägigen
nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;
1.
Kenntnis der nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften
zum Be- und Entladen und zur Beförderung.
2.
Anwendung der einschlägigen Regeln und Standards für Logistik und
multimodalen Verkehr.
2.
Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;
1.
Kenntnis der Betriebs- und Konstruktionseinschränkungen von Trockengüterfahrzeugen (z. B. Containerfahrzeugen) und Tankschiffen (N, C, G).
2.
Fähigkeit, die Grenzwerte für Biegemomente und Scherkräfte zu interpretieren.
3.
Kenntnis der Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware.
4.
Fähigkeit, Staupläne unter Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware zu erstellen.
3.
die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;
1.
Kenntnis der Staupläne und verfügbaren schiffsseitigen Daten und deren Umsetzung.
2.
Fähigkeit, Ladung zu stauen und zu sichern, unter Einsatz des notwendigen Ladegeschirrs sowie von Ausrüstung zum Sichern und Laschen der Ladung.
3.
Kenntnis der verschiedenen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf Güterschiffen und Tankschiffen sowie anderen Fahrzeugen.
4.
Kenntnis der Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung und der Berechnung der Menge trockener und flüssiger Ladung.
5.
Kenntnis der möglichen schädlichen Auswirkungen von unsachgemäßem Ladungsumschlag.
6.
Fähigkeit, die technischen Mittel für den Ladungsumschlag zwischen Fahrzeug und Hafen zu nutzen und die Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch anzuwenden.
4.
verschiedene Güter
und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten.
1.
Fähigkeit, Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften einzuführen.
2.
Kenntnisse über effiziente Kommunikation und Arbeitsbeziehungen mit
allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern.
3.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Auswirkungen
von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;
1.
Kenntnisse zur Wasserdichtigkeit und Stabilität für alle Arten von Ladung und Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, Instrumente zur Korrektur von Trimmlage und Stabilität
einzusetzen.
2.
die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden.
1.
Kenntnis der speziellen Software zur Berechnung von Stabilität, Trimm
und Belastung.
2.
Fähigkeit, Stabilität und Trimm zu bestimmen und Belastungstabellen,
Diagramme und Geräte zur Festigkeitsberechnung zu gebrauchen.
3.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die einschlägigen
nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;
1.
Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2.
Fähigkeit, den sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen und deren
Fürsorge während der Fahrt zu gewährleisten, unter besonderer Beachtung von hilfsbedürftigen Personen und unmittelbarer Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3.
Fähigkeit, die Vorgehensweisen im Falle eines Lecks, eines Brandes,
einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung zu kontrollieren, einschließlich der Krisenbewältigung und der Führung von Menschenmengen.
2.
regelmäßige Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Verantwortlichkeiten gemäß internationalen und nationalen
Vorschriften betreffend die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste und der Besatzung.
2.
Fähigkeit, die Führung und Ausbildung des Bordpersonals in Bezug auf Sicherheit umzusetzen.
3.
Anwendung von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
3.
die Auswirkungen der Gewichtsverteilung der Fahrgäste auf die Stabilität des Fahrgastschiffes, das Verhalten gegenüber und die Kommunikation mit Fahrgästen zu beachten;
1.
Kenntnis der Regeln und Vorschriften in Bezug auf Stabilität.
2.
Fähigkeit, die einschlägigen Maßnahmen bezüglich der Wasserdichtigkeit, einschließlich des Einflusses auf Trimmung und Stabilität von Fahrgastschiffen, anzuwenden.
3.
Kenntnisse über die Konstruktion des Schiffes im Zusammenhang mit
Trimmung und Stabilität sowie die im Falle eines teilweisen Verlusts des Intaktauftriebs/der Leckstabilität des Fahrgastschiffes zu ergreifenden Maßnahmen.
4.
Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
4.
eine Analyse der
Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;
1.
Kenntnis und Einhaltung der Beschränkung der Fahrgastzahl gemäß dem Zeugnis des Fahrgastschiffes.
2.
Kenntnis der Schutz- und Sicherheitssysteme, die einen unbefugten Zutritt verhindern.
3.
Fähigkeit, ein Wachdienstsystem (d. h. Nachtwache) im Hinblick auf Schutz und Sicherheit zu organisieren.
5.
Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren.
1.
Kenntnisse über Fahrgastrechte und Fahrgastbeschwerden und die mit
der Fahrgastbeförderung verbundenen Gefahren für die Umwelt.
2.
Fähigkeit, Umweltverschmutzung durch Fahrgäste und Besatzung zu
verhindern.
3.
Fähigkeit zum Umgang mit Beschwerden und Konfliktbewältigung.
4.
Fähigkeit, mit dem Bordpersonal und sämtlichen beteiligten Parteien
zu kommunizieren.
4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Funktionen der
Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen;
1.
Kenntnis der Bedienung des Hauptmotors und der Hilfseinrichtungen.
2.
Kenntnis der Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln.
3.
Kenntnis der Kontrollsysteme.
4.
Fähigkeit, verschiedene Systeme verschiedener Antriebsysteme,
Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu benutzen.
2.
die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und
-einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen.
1.
Fähigkeit, die Besatzung in Bezug auf den Betrieb und die Wartung
technischer Einrichtungen zu führen.
2.
Fähigkeit, die Führung beim Anfahren und Abschalten des Hauptantriebs, der Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu übernehmen.
4.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Anweisungen zur
Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen;
1.
Fähigkeit, die Besatzung bei der Vorbereitung und Bedienung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung anzuleiten.
2.
Fähigkeit, Prüflisten zu erstellen und zu überwachen und Anweisungen
zum ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Prüflisten zu erteilen.
3.
Fähigkeit, die Besatzung in die bei der Maschinenüberwachung zu beachtenden Grundsätze einzuweisen.
2.
Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen;
1.
Kenntnis der Verfahren zur Erkennung von Funktionsstörungen bei
Maschinen.
2.
Fähigkeit, Funktionsstörungen, häufige Fehlerquellen oder unsachgemäße Behandlung zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
3.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Schadensverhütung anzuordnen oder Maßnahmen zur Kontrolle des Schadens zu ergreifen.
3.
die physikalischen
und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der eingesetzten Materialien.
2.
Fähigkeit, Öl und andere Schmiermittel gemäß den Spezifikationen zu
verwenden.
3.
Fähigkeit, Maschinenhandbücher zu verstehen.
4.
Kenntnis der Betriebseigenschaften der Ausrüstung und Systeme.
4.
die Maschinenleistung zu beurteilen.
Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben.
4.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
routinemäßige
Pumpenarbeiten, Ballast- und
Ladungspumpensysteme zu überwachen.
1.
Kenntnis der Pumpensysteme und des Pumpbetriebs.
2.
Fähigkeit, unter Berücksichtigung des freien Oberflächeneffekts auf die
Stabilität die Überwachung des sicheren Betriebs von Bilge-, Ballast-
und Ladungspumpensystemen zu gewährleisten und der Besatzung entsprechende Anweisungen zu erteilen.
4.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
mögliche Schäden
an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;
1.
Kenntnis der Elektrotechnik, der Elektronik, der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Betriebsautomation, Instrumentenausstattung und Regelungs- und Steuerungsanlagen zur Schadensverhütung.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
2.
Regelungs- und
Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen;
1.
Kenntnis der elektrotechnischen Testvorrichtungen des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Regelungs- und Steuerungsanlagen zu bedienen, zu testen und zu warten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Anweisungen vor
dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen.
1.
Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für die Arbeit mit elektrischen
Systemen.
2.
Kenntnis der Konstruktions- und Betriebseigenschaften der elektrischen Systeme und Anlagen an Bord in Bezug auf landseitige Einrichtungen.
3.
Fähigkeit, Anweisungen zur Gewährleistung einer jederzeit sicheren Landverbindung zu erteilen und Gefahrensituationen im Hinblick auf landseitige Einrichtungen zu erkennen.
4.5
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die sachgemäße
Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Wartungs- und Instandsetzungsverfahren für technische
Anlagen.
2.
Fähigkeit, die sichere Wartung und Instandsetzung unter Verwendung
geeigneter Verfahren (Kontrolle), Ausrüstung und Software zu organisieren und anzuleiten.
2.
die Eigenschaften
und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften von Wartungs- und Instandsetzungsmaterial
für technische Anlagen.
2.
Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den Handbüchern auf Anlagen anzuwenden.
3.
technische und
interne Dokumentation auszuwerten.
1.
Kenntnis der Konstruktionsspezifikationen und technischen Dokumentation.
2.
Fähigkeit, Prüflisten für die Wartung und Instandsetzung technischer
Anlagen zu erstellen.
5.
Wartung und Instandsetzung
5.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Methoden der sicheren und wirksamen Wartung und Instandsetzung.
2.
Fähigkeit, die Besatzung bei der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen
und ihrem Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu überwachen und zu beaufsichtigen.
3.
Fähigkeit, die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften anzuwenden und zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
2.
Arbeitsaufträge so
festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;
1.
Kenntnis kosteneffizienter und wirksamer Wartungsarbeiten sowie der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
2.
Fähigkeit, (digitale) Wartungsplanungsprogramme effektiv einzusetzen.
3.
Fähigkeit, die Wartung und Instandsetzung der inneren und äußeren Teile
des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen wie Sicherheitsdatenblätter zu kontrollieren.
4.
Fähigkeit, für die Einhaltung der Hygiene des Fahrzeugs zu sorgen.
5.
Fähigkeit, die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften wie denen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI-Übereinkommens) zu organisieren.
6.
Fähigkeit, das regelmäßige Wartungsprogramm für das Fahrzeug zu
erstellen.
7.
Fähigkeit, die technischen Dokumente des Fahrzeugs zu überwachen und
zu kontrollieren und Wartungsnachweise zu führen.
3.
Materialien und
Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;
1.
Fähigkeit, die Lagerbestände des Fahrzeugs zu verwalten.
2.
Fähigkeit, eine sichere Arbeitsweise an Bord zu organisieren, einschließlich der Verwendung gefährlicher Materialien für Reinigungs- und Konservierungsarbeiten.
3.
Fähigkeit, die Qualität von Instandsetzungsarbeiten zu prüfen.
4.
sicherzustellen, dass
Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen.
6.
Kommunikation
6.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnisse in Personalführung.
2.
Fähigkeit, der Besatzung angemessen und professionell Anweisungen
zu erteilen.
3.
Fähigkeit, der Besatzung erteilte Anweisungen zu erklären.
4.
Fähigkeit, der Besatzung Rückmeldung zum Arbeits- und Sozialverhalten
an Bord zu geben.
5.
Fähigkeit zur Aufgaben- und Arbeitsverwaltung, einschließlich: Planung
und Koordination, Personaleinsatz, Zeit- und Ressourcenvorgaben, Priorisierung.
6.
Fähigkeit, Übermüdung zu erkennen und zu verhindern.
2.
die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen;
1.
Kenntnis der an Bord verfügbaren Informations- und Kommunikationssysteme.
2.
Fähigkeit, die Besatzung in die Nutzung der Kommunikations-, Medien- und IT-Systeme des Fahrzeugs einzuweisen.
3.
Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten.
1.
Kenntnis der Nutzung sämtlicher Systeme des Fahrzeugs, die Daten
sammeln, speichern und verwalten.
2.
Fähigkeit, Daten im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften
zu sammeln und zu speichern.
6.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Umstände mittels
einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben;
1.
Kenntnis der zutreffenden technischen und nautischen Begriffe.
2.
Fähigkeit, die Kommunikation zu beherrschen.
2.
Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen.
1.
Kenntnis der bei Notfall- und Sicherheitskommunikation zu beachtenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
6.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
ein gutes soziales
Arbeitsumfeld zu gewährleisten;
1.
Fähigkeit, die Führung bei der Organisation von Teamsitzungen zu übernehmen, um für ein ausgewogenes soziales Klima an Bord zu sorgen.
2.
Kenntnis der und Bewusstsein für die geschlechtsbezogenen und kulturellen Unterschiede.
3.
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für die Ausbildung von Studenten, Auszubildenden und Praktikanten.
4.
Fähigkeit, Studenten, Auszubildende und Praktikanten auf verschiedenen Niveaus anzuleiten.
5.
Fähigkeit, die wichtigsten Grundsätze und Verfahren der Teamarbeit
einschließlich Konfliktbewältigung anzuwenden.
2.
die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
1.
Kenntnis der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Sozialgesetze.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder bei der Anwendung relevanter Teile der
geltenden Sozialgesetzgebung anzuleiten.
3.
ein striktes Alkohol-
und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften zu Alkohol und Drogen.
2.
Fähigkeit, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu kommunizieren und
deren Einhaltung zu gewährleisten und die Kenntnis der Unternehmensvorschriften zu Alkohol und Drogen sicherzustellen.
3.
Fähigkeit, angemessen auf die Verletzung von Rechts- oder Unternehmensvorschriften zu reagieren.
4.
die Beschaffung und
Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren.
1.
Kenntnis der Grundsätze gesunder Ernährung.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung und Zubereitung von
Mahlzeiten einzuweisen.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder hinsichtlich Hygienestandards
einzuweisen und zu beaufsichtigen.
4.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung von Einkaufsmöglichkeiten einzuweisen.
7.
Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
7.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.
2.
Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren
Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden.
2.
die Gültigkeit des
Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen.
2.
Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und
dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen.
3.
die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;
1.
Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen.
4.
alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen.
1.
Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren
zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume (z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst.
2.
Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen.
3.
Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in
geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.:
Gefahren geschlossener Räume,
Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten,
Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen,
Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume,
Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte),
Arbeit in geschlossenen Räumen.
4.
Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen.
7.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden;
1.
Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel.
2.
Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden.
2.
Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen,
z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß,
Mann-über-Bord-Alarm und Evakuierung, zu organisieren;
1.
Kenntnis der Notmaßnahmen.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen.
3.
Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur
Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs.
3.
Anweisungen in
Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen;
1.
Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der
Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen.
2.
Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen
Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte.
3.
Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und
Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren.
4.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten.
4.
Erste Hilfe zu leisten;
1.
Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu
handeln.
5.
ein wirksames
System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen.
2.
Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der
korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen.
6.
Hilfeleistung für
Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren.
1.
Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
2.
Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.
7.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Vorbereitungen für
Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße Feuer, Wassereinbruch, Sinken.
2.
Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu
erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle.
2.
Unterweisungen in
Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen;
1.
Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung.
2.
Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen.
3.
Unterweisungen im
Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen;
1.
Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten.
2.
Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen.
4.
Anweisungen zu
Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen.
2.
Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
7.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;
1.
Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2.
Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.
3.
Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
4.
Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen.
2.
die Umweltschutzgesetze anzuwenden;
1.
Kenntnis der Umweltvorschriften.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren,
einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten.
3.
Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen;
1.
Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.
4.
eine nachhaltige
Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen.
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung.
2.
Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten.
3
Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).