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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
2.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
3.
entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
4.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
5.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
6.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder
7.
entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.