(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder während des Betriebes nicht an Bord ist,
- 2.
entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Schleppverbandes nicht befolgt,
- 3.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 3a.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die freie Sicht nicht eingeschränkt ist,
- 3b.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
- 3c.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,
- 4.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a ein Fahrgastschiff führt,
- 4a.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass Geländer nur unter den dort genannten Voraussetzungen geöffnet oder entfernt werden,
- 4b.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass Geländer geschlossen oder gesetzt werden,
- 4c.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine Person eine Rettungsweste trägt,
- 4d.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden,
- 5.
entgegen § 1.09 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass das Ruder mit einer dort vorgeschriebenen Person besetzt ist,
- 6.
entgegen § 1.09 Nummer 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ausguck aufgestellt ist,
- 7.
entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2 oder § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den dort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,
- 8.
entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nach § 1.12 Nummer 1 nicht über die Bordwand seines Fahrzeugs, seines Schwimmkörpers oder seiner schwimmenden Anlage hinausragt,
- 9.
entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel seines Fahrzeugs reicht,
- 10.
entgegen § 1.16 Nummer 1 in dem dort genannten Fall nicht alle verfügbaren Mittel zur Rettung der Besatzung oder Fahrgäste aufbietet,
- 11.
entgegen § 1.16 Nummer 2 in den dort genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
- 12.
entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 in dem in § 1.17 Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
- 13.
entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,
- 14.
entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 15.
entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort jeweils genannten Fällen eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,
- 16.
entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, eines Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutzpolizei nicht befolgt,
- 17.
entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,
- 18.
entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sondertransport durchführt,
- 19.
entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,
- 20.
entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsverordnung vorübergehender Art nicht beachtet,
- 21.
entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann,
- 22.
entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Umschlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,
- 23.
entgegen § 8.15 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
- 24.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 angegebenen Anforderungen entspricht.