Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1
- 1.
Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
- 2.
Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,
einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.