Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind.
2.
Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten
a)
vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird,
b)
nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann,
c)
wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann,
d)
mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
3.
Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.
4.
Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen:
a)
für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
aa)
am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
b)
für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
aa)
am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
c)
für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.
5.
Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
6.
Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
a)
in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
b)
die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
c)
bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.